Dorfgemeinschaft Sielsdorf e.V.
Vorstand der Dorfgemeinschaft Sielsdorf e.V.
Stand September 2024:
1.Vorsitz: Andreas Heitzer
stellv. Vorsitz: Jörg Strigl
Kasse: Hermann Öhmann
stellv. Kasse: Irmgard Lange
Schriftführung: Björn Sieland
stellv. Schriftführung: Christoph Außem
Beisitz: Hermann Salomon
Beisitz: Marco Costantino
Beisitz: Annekathrin Sieland
Beisitz: Norbert Gottlob
Beisitz: Jürgen Tombers
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft Sielsdorf“ und ist nach seiner Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Brühl berechtigt, den Zusatz „e.V.“ zu führen.
Er ist Mitglied im „Stadtverband der Dorf- und Ortsgemeinschaften Hürth“. Sitz des Vereins ist Hürth-Sielsdorf
§ 2 Zweck und Aufgabe
Der Zweck des Vereins ist
- die Förderung und Pflege des Zusammenlebens der Sielsdorfer Einwohner, Ihrer kulturellen Belange, der Pflege des Brauchtums, der Jugend- und Altenhilfe sowie des Naturschutzes
- die Durchführung von Veranstaltungen;
- die Förderung der Verschönerung des Ortsbildes von Sielsdorf.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden. Vergütungen werden nicht ausgezahlt.
Die Dorfgemeinschaft ist politisch und konfessionell neutral.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Finanzierung
Die Dorfgemeinschaft finanziert sich durch eine jährlich stattfindende freiwillige Haussammlung, Spenden der Bürger und die Zuschüsse der Stadt Hürth. Ein Rechtsspruch wird dadurch nicht begründet.
§ 4 Mitglieder
Mitglieder der Dorfgemeinschaft sind alle in Sielsdorf ansässigen Bürgerinnen und Bürger.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Wohnortwechsel oder Tod.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres.
Die Mitglieder haben Stimmrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei.
§ 5 Organe
Mitgliederversammlung
- Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Hierzu hat der Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang oder schriftlich, einzuladen. In gleicher Weise hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse der Dorfgemeinschaft erfordert oder wenn dies von 1/5 der wahlberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind, alle zwei Jahre einen Vorstand zu wählen und über die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes abzustimmen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder rechtsgültig.
- Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung werden auch zwei Kassenprüfer gewählt. Sie dürfen mit dem Kassierer weder verwandt noch verschwägert sein. Wiederwahl ist zulässig.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Vertreter, dem Kassierer, dem Schriftführer und drei bis sieben Beisitzern. Alle Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand handelt im Namen und im Auftrag der Dorfgemeinschaft. Der Vorsitzende sowie sein Vertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
- Zu den Aufgaben des Vorstands gehören die Vertretung gemeinsamer Interessen nach aßen, besonders gegenüber Behörden und anderen Institutionen sowie die Vorbereitung und Leitung von Versammlung und Gemeinschaftsveranstaltungen.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Dorfgemeinschaft Sielsdorf ist das Kalenderjahr.
§ 7 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Stadt Hürth zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 Absatz 1a und 1c dieser Satzung zu verwenden hat.
Copyright
Dorfgemeinschaft Sielsdorf e.V.